SATZUNG
Griechische Schule Vaihingen e.V.
§ 1 Gründung - Name - Sitz
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Die griechischen Eltern und Erziehungsberechtigten der Umgebung Stuttgart-Vaihingen gründen einen Verein namens: "GRIECHISCHE SCHULE VAIHINGEN E.V.“
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Sitz des Vereins ist Stuttgart-Vaihingen.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist: a) die Koordination einer Schulausbildung der in Deutschland lebenden Kinder griechischer Herkunft, b) die Bewahrung und Vertiefung freundlicher sozialer Beziehungen unter den Griechen, die in Stuttgart leben und arbeiten und c) die Zusammenarbeit, der Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen, Gemeinden und hiesigen Behörden betreffend Schule, Kultur und sozialer Fragen.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: a) Unterhaltung einer griechischen Schule sowie eines griechischen Kindergartens, b) Durchführung verschiedener Veranstaltungen z.B. zu den griechischen Feiertagen.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können alle Eltern und Vormünder von Stuttgart und Umgebung werden, die ihren Beitrag bezahlen und deren Kinder sich in der Vorschul-, Schul- und Berufsausbildungszeit befinden.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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mit dem Tod des Mitglieds
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durch Ausschluss (siehe Punkt 3)
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
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er den Interessen des Vereins vorsätzlich schadet
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er im Widerspruch zu den Zielen des Vereins steht
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er die Zahlung des Beitrags hinauszieht und die schriftlich festgelegte Zahlungsfrist des Vorstands verstreichen lässt, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass im Fall einer verspäteten Zahlung die Möglichkeit des Ausschlusses besteht.
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Der Ausschluss eines Mitglieds wird schriftlich vom Vorstand nach Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit bekanntgegeben.
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Im Fall der Punkte 3 a. und 3 b. wird dem Mitglied die Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.
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Der Verein gilt als juristischer Repräsentant seiner Mitglieder für Probleme der schulischen und
beruflichen Ausbildung gegenüber den deutschen und griechischen Behörden.
§ 4 Die Rechte der Mitglieder
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Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an jeder Veranstaltung des Vereins wie bei den Generalversammlungen, Sitzungen der Verwaltungsorgane des Vereins teilzunehmen und seine Meinung auszudrücken.
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Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, zu wählen oder sich zur Wahl stellen zu lassen.
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Schließlich hat jedes Mitglied das Recht, in der Generalversammlung Themen zur Diskussion zu bringen, die ein besseres Funktionieren des Vereins bezwecken.
§ 5 Die Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, ihre finanziellen Angelegenheiten gegenüber dem Verein in Ordnung zu halten, d.h. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitlich zu bezahlen.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
3. Sie sind dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Generalversammlung eingehalten werden.
§ 6 Mittel des Vereins
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Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
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Der Verein kann auch außerordentliche Einnahmen haben. Diese können von Spenden der Mitglieder oder Freunden des Vereins oder von verschiedenen Veranstaltungen des Vereins herrühren.
§ 7 Organe des Vereins
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Generalversammlung
a. Oberste Instanz des Vereins ist die Generalversammlung, in der auch der Verwaltungsrat gewählt wird.
b. Die Generalversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein.
c. Der Verwaltungsrat eröffnet die Arbeiten der Generalversammlung. Er legt fest, ob eine zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl vorhanden ist. Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
d. Sind bei einer Generalversammlung weniger Mitglieder anwesend als für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlich, dann wird diese Versammlung aufgelöst und automatisch mit Verantwortung des Verwaltungsrates für die nächste Woche einberufen.
e. Die neue Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
f. Die Generalversammlung wählt durch geheime Wahl und mehrheitlich den Verwaltungsrat sowie den Kontrollausschuss.
g. Für die Wahl eines Mitglieds ist erforderlich, dass das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.
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Der Verwaltungsrat (Vorstand)
Der Verwaltungsrat des Vereins setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden (Präsident)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
und bis zu fünf einem weiteren Mitgliedern, den Beratern dem Berater.
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Die Wahl des Verwaltungsrats erfolgt für die Dauer von zwei Jahren eines Jahres. Der Verwaltungsrat ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Die Ämterverteilung erfolgt durch die Verwaltungsratsmitglieder unter sich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Unter diesen muss sich entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.
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Der Verwaltungsrat ist zuständig und verantwortlich für das richtige Funktionieren des Vereins, für den rechtzeitigen Informationsfluss an die Mitglieder und für die Durchsetzung der Ziele und Beschlüsse des Vereins.
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Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 3 (drei) Mitglieder anwesend sind. Endet eine Abstimmung unentschieden, dann wird sie wiederholt, und die Stimme des Vorsitzenden wird als doppelt ausgezählt.
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Vorstandsintern werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder wie folgt aufgeteilt:
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Der Vorsitzende beruft zusammen mit dem Schriftführer die Sitzung des Vorstands ein. Er leitet die Sitzung, repräsentiert den Verein gegenüber den Behörden und unterschreibt zusammen mit dem Schriftführer alle Schriftstücke und zusammen mit dem Kassierer die Ein- und Ausgaben. Er bearbeitet mit dem Schriftführer zusammen die Tagesordnung der Einladungen und Sitzungen. Im Falle seines Rücktritts findet eine Neuwahl zwischen den Mitgliedern des Vorstands statt um die Neubesetzung der Ämter.
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Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden allgemein.
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Der Schriftführer führt die schriftliche Arbeit des Vereins, bestimmt zusammen mit dem Vorsitzenden die Tagesordnung der Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung, trägt die Themen vor, unterschreibt die Schriften zusammen mit dem Vorsitzenden, bewahrt die Protokolle der Sitzungen, das Buch über den Briefwechsel, die Unterlagen über die Aktivitäten des Vorstands und der Vollversammlung, die Unterlagen über das Vermögen, Akten und Archiv, Stempel und führt den Briefwechsel.
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Der Kassierer nimmt alle Einnahmen entgegen, ist für die Führung der Vereinskasse verantwortlich und legt jeder Mitgliederversammlung zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses einen Rechnungsbericht vor. Der Kassierer ist nicht befugt, Ausgaben zu tätigen, ohne die schriftliche Einwilligung des Vorsitzenden. Bei Ausgaben über den Betrag von 250,-- EUR ist auch die Unterschrift des Schriftführers unbedingt einzuholen. Der Kassierer ist persönlich für jeden finanziellen Schaden verantwortlich. Für den Fall, dass er verhindert ist, wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten, welcher vom Kassierer oder von den übrigen Vorstandsmitgliedern bestimmt wird.
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Der Kontrollausschuss
Der Kontrollausschuss ist das oberste Kontrollgremium des Vereins, vertritt jedoch keineswegs den Verein und hat im Vorstand kein Stimmrecht.
Er nimmt bei den Sitzungen des Vorstands teil, kontrolliert die Akten und Finanzen, bereitet einen schriftlichen Bericht vor und ist dafür vor jeder Vollversammlung verantwortlich.
Der Kontrollausschuss hat das Recht für Probleme seiner Kompetenz und durch schriftlichen Antrag von 1/2 plus 1 der Mitglieder des Vereins eine Generalversammlung einzuberufen.
Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann die Nichteinhaltung der Satzung des Vereins, sowohl für die Verwirklichung der Ziele des Vereins als auch für die Arbeit der Verwaltungsorgane des Vereins sein.
§ 8 Satzungsänderung
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Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung beschlossen werden.
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Eine Satzungsänderung muss deutlich auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung stehen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Die Auflösung muss deutlich auf der Tagesordnung einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung stehen.
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In der Generalversammlung müssen 3/4 (dreiviertel) aller Mitglieder anwesend sein. Wenn dies nicht der Fall ist, wird nach einer Frist von 2 (zwei) Wochen eine neue Generalversammlung einberufen. Für diese Mitgliederversammlung gilt ansonsten die Vorschrift von § 7,1 c. Dies muss in der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung erwähnt werden.
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Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit mindestens 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: September 2017
Die Vorstandsmitglieder:
Georgios Delisavvas, Elina Chara-Hochmuth, Anastasia Vasou, Nikolaos Deliolanis, Varvara Ragou, Glykeria Duelli